Kreissatzung
geändert am 11.08.2019
Präambel
Verwurzelt in der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, der Friedensbewegung und dem Antifaschismus verpflichtet, den Gewerkschaften und neuen sozialen Bewegungen nahestehend, schöpfend aus dem Feminismus und der Ökologiebewegung, verbinden sich ihre Identität erweiternd demokratische Sozialist*innen und Mitglieder der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit zu der neuen Partei DIE LINKE mit dem Ziel, die Kräfte im Ringen um menschenwürdige Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Frieden und Nachhaltigkeit in der Entwicklung zu stärken. DIE LINKE strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die neue LINKE ist plural und offen für jede*n, die*der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will.
Im Folgenden wird das Sternchen (*) verdeutlichen, dass es sich bei Geschlecht um ein Spektrum vielfältigster Geschlechtsidentitäten, Körperlichkeiten und Ausdrucksweisen handelt. Wenn also von »Frauen*« die Rede ist, sind nicht nur cis-Frauen gemeint, also Frauen, bei denen Geschlechtsidentität und bei der Geburt zugewiesenes Geschlecht übereinstimmen. Das Sternchen dient der Inklusion diverser Geschlechtsidentitäten.
- Der Kreisverband führt den Namen DIE LINKE. Kreisverband Alzey-Worms. Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE. Alzey-Worms. DIE LINKE Alzey-Worms ist der Kreisverband der Partei DIE LINKE. in der kreisfreien Stadt Worms und im Landkreis Alzey-Worms.
- Der Sitz des Kreisverbandes ist Worms. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Worms und den Landkreis Alzey-Worms.
- DIE LINKE. Kreisverband Alzey-Worms ist die Partei des demokratischen Sozialismus in der Stadt Worms und im Landkreis Alzey-Worms.
- Es gelten § 2 und § 3 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
- Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, der Landessatzung, der Kreissatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen,
- an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
- an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
- an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
- Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
- sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen und
- an der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere Mitglieder und deren Rechte zu achten,
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
- regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und
- bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
- Menschen, die sich für die politischen Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können im Kreisverband und seinen Gliederungen und Zusammenschlüssen mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.
- Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
- das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
- das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung der Finanzen und des Vermögens und über Haftungsfragen,
- das aktive und passive Wahlrecht. Nicht davon berührt ist das Recht bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen öffentlichen Ämtern nominiert zu werden.
- Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitgliederversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.
- Für den Jugend- und Studierendenverband gelten abweichende Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (siehe § 7 Jugendverband).
- Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.
- Die Förderung der Gleichstellung aller Mitglieder und das Verhindern jeglicher Art von Diskriminierung ist ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder Art von Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.
- Die Rechte älterer Menschen und sozialer, ethnischer, sexueller, geschlechtlicher und kultureller Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den Kreisverband besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.
- Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch den Kreisvorstand so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.
- Die politische Willensbildung der Frauen* und nicht binären Geschlechter in der Partei ist aktiv zu fördern. Ziel der Partei ist es, alle Geschlechter weder zu diskriminieren noch in ihrer politischen Arbeit zu behindern, sondern sie in besonderem Maße zu unterstützen. Frauen* und nicht binäre Geschlechter haben das Recht, innerhalb des Kreisverbands eigene Strukturen aufzubauen. Frauen* haben zudem das Recht Frauen*plena einzuberufen.
- In allen Versammlungen und Gremien des Kreisverbands werden für Männer* und Frauen* getrennte Redelisten geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen reden Frauen* und Männer* abwechselnd. Nicht-binäre Geschlechter entscheiden selbst, auf welcher Liste sie stehen möchten.
- In allen Versammlungen und Gremien des Kreisverbands wird auf Antrag wenigstens eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Frauen* ein die Versammlung unterbrechendes Frauen*plenum durchgeführt. An diesem dürfen auch nicht binäre Geschlechter teilnehmen. Das Plenum findet unmittelbar nach Feststellung des Erreichens des Quorums statt. Über einen im Frauen*plenum abgelehnten Beschluss oder Vorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums entschieden werden.
- Vorstände, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierte müssen mindestens zur Hälfte mit Frauen* besetzt werden. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen* vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Liegt der Frauen*anteil im Kreisverband bei weniger als einem Viertel, können im Einzelfall Ausnahmen beschlossen werden. Dabei darf die Quote als so beschlossene Ausnahme jedoch nicht unter dem Frauen*anteil zum Stichtag des 31. Dezembers des letzten Jahres liegen.
- Bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion hinzuwirken. Bei Wahlvorschlagslisten ist einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen* vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.
- Auf Basis nachfolgender Grundsätze ist die linksjugend ['solid] als parteinaher Jugendverband die Jugendorganisation der Partei.
DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE. SDS) ist der parteinahe Hochschulverband.
- Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband in Textform gemeldet haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden.
- Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei gebunden.
- Der Kreisverband unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.
- Der Jugendverband hat Antragsrecht in allen Organen des Kreisverbands sowie in den Ortsverbände, in deren Gebiet er organisiert ist. Die im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands organisierten Gruppen des Jugendverbands dürfen je eine*n Delegierte*n in die Kreismitgliederversammlung und in die jeweilige Ortsmitgliederversammlung entsenden. Diese haben unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und aktives Wahlrecht.
- Die Absätze 2 bis 5 gelten für den parteinahen Studierendenverband DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbands.
- Der Kreisverband gliedert sich in Gebietsverbände im Sinne von § 7 des Parteiengesetz (Ortsverbände). Ortsverbände umfassen eine oder mehrere Gemeinden oder Stadtgebiete des Kreisverbands. Die Gründung eines Ortsverbands bedarf der Bestätigung durch die Kreismitgliederversammlung oder des Kreisvorstands.
- Neu gegründete Ortsverbände haben ein Jahr Zeit, um mit Unterstützung des Kreisvorstands und im Rahmen der Kreis-, Landes- und Bundessatzung eine Mitgliederversammlung durchzuführen und einen Vorstand zu wählen. Der Vorstand muss mindestens aus zwei gleichberechtigten Vorstandssprecher*innen bestehen.
- Innerhalb des Kreisverbands können Basisgruppen (wie z.B. Betriebsgruppen) frei gebildet werden. Die Gründung einer solchen bedarf der Bestätigung durch die Kreismitgliederversammlung oder durch den Kreisvorstand. Die Mitarbeit in einer Basisgruppe ist nicht an die Mitgliedschaft im Kreisverband gebunden. Eine Basisgruppe muss einen Vorstand aus mindestens 2 Personen haben. Hierbei ist auf die Gleichstellung aller Personengruppen zu achten.
- Alle Sitzungen des Kreisverbands und seiner Gliederungen sind mitgliederöffentlich.
- Alle Gliederungen haben alle 2 Jahre Neuwahlen ihrer Vorstände durchzuführen. Die Protokolle sind dem Kreisvorstand in schriftlicher Form zuzuleiten. Sollten nach einmaliger Aufforderung durch den Kreisvorstand keine Neuwahlen durchgeführt worden sein, lädt der Kreisvorstand zu Neuwahlen ein und führt diese im Rahmen einer Mitgliederversammlung durch.
- Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann sich der Kreisverband auf die kreisfreie Stadt Worms und den Landkreis Alzey-Worms aufteilen. Dies gilt als Gründung zweier neuer Kreisverbände und bedarf der Bestätigung des Landesausschusses. Gleiches gilt sinngemäß für die Zusammenführung dieses Kreisverbands mit einem anderen. Kann mit dem Landesausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist der Beschluss durch den Kreisvorstand als Antrag an den Landesparteitag zu stellen.
- Organe des Kreisverbands sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
- Alle Sitzungen der Organe des Kreisverbands Alzey-Worms sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Ausnahmen sind in § 28 der Bundessatzung geregelt und finden Anwendung.
- Weitere Organe können mit satzungsändernder Mehrheit geschaffen werden.
- Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbands.
- Der Kreismitgliederversammlung vorbehalten sind Beschlüsse über:
- die politische Ausrichtung des Kreisverbands und sein kommunalpolitisches Grundsatzprogramm,
- die Kreissatzung und die Geschäftsordnung,
- die Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes, der Kreisfinanzrevisionskommision und der Kreisschiedskommission,
- Anträge als Kreisverband an den Landesparteitag,
- die Zusammenlegung des Kreisverbands mit einem weiteren oder die Aufteilung in zwei eigenständige Kreisverbände gemäß § 8 Abs. 5 und
- die Auflösung des Kreisverbandes
- Die Kreismitgliederversammlung wählt in einem geheimen Wahlverfahren, dass die Repräsentanz von Minderheiten sichert:
- den Kreisvorstand und dessen Größe,
- die Kreisfinanzrevisionskommision,
- die Kreisliste für die Kommunalwahlen,
- die Delegierten für den Landesparteitag und
- die Kreisschiedskommission gemäß § 14
- Die Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden.
- Die Kreismitgliederversammlung beschließt über ordnungsgemäß an sie gerichtete Anträge und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Sie kann Anträge an den Kreisvorstand überweisen.
- Die Kreismitgliederversammlung nimmt Berichte des Kreisvorstands, der Kreistagsfraktionen, der Kreisschiedskommission, der Kreisfinanzrevisionskommision und ihrer Gliederungen entgegen.
- Die Kreismitgliederversammlung kann zur Arbeit der Fraktionen der Partei DIE LINKE. Innerhalb ihres Tätigkeitsgebiets Stellung nehmen.
- Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Kreisvorstand einberufen. Die Kreismitgliederversammlung ist grundsätzlich mitgliederöffentlich.
- Der Kreisvorstand beruft die Kreismitgliederversammlung 2 Wochen vorher durch eine schriftliche Einladung der Mitglieder unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Wahlen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.
- Anträge zur Kreismitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung an den Kreisvorstand einzureichen. Den Mitgliedern sind die Anträge bis spätestens drei Tage vor der Versammlung zuzustellen.
- Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
- auf Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von 20 % der Kreisverbandsmitglieder.
- Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn eine*n Protokollführer*in, eine*n Versammlungsleiter*in und bei anstehenden Wahlen eine Wahl- und Zählkommission. Hiernach stimmt sie über die vorgeschlagene Geschäftsordnung ab. Änderungsanträge an die Geschäftsordnung sind während der gesamten Versammlung möglich.
- Dringlichkeitsanträge sind Anträge, deren Grund erst nach dem Antragsschluss entstanden ist. Sie können mit Unterstützung von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder auch noch unmittelbar auf der Kreismitgliederversammlung eingebracht werden.
- Beschlüsse und Wahlergebnisse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der*dem Protokollführenden und von der*dem Versammlungsleitenden zu unterzeichnen. Das Protokoll muss innerhalb einer Woche mitgliederöffentlich gemacht werden.
- Kreismitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
- Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandssprecher*innen (von denen ab 2021 eine Person weiblich* sein muss), einem*einer Kreisschatzmeister*in und einer*einem Kreisgeschäftsführer*in, sowie bis zu zehn Beisitzer*innen Der Vorstand ist grundsätzlich quotiert gemäß § 6 zu wählen.
- Die Kreismitgliederversammlung bestimmt vor jeder Wahl des Kreisvorstands die Anzahl der zu wählenden Beisitzenden. Zum Mitglied des Kreisvorstands ist gewählt, wer in einer Kreismitgliederversammlung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und seine Wahl annimmt. Bei einem eventuellen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit aller Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
- Die Amtszeit des Kreisvorstands beträgt 2 Jahre. Bei Rücktritt einzelner Mitglieder sind durch die nächste Kreismitgliederversammlung Nachwahlen vorzunehmen; treten wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder zurück, sind binnen 3 Monaten Neuwahlen durchzuführen. Dann und im Falle eines geschlossenen Rücktritts bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein neuer Kreisvorstand gewählt ist.
- Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes ist jederzeit durch die Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages. Im direkten Anschluss hat eine Nachwahl stattzufinden.
- Der Kreisvorstand kann einem seiner Mitglieder mit 2/3 Mehrheit das Misstrauen aussprechen. In diesem Fall ist eine Kreismitgliederversammlung innerhalb von 7 Tagen einzuberufen und innerhalb von weiteren 14 Tagen durchzuführen. Bis zu dessen Entscheidung ist der*die Betreffende von der Funktion entbunden. Wurde ein Misstrauensantrag abgelehnt, so kann erst nach sechs Monaten ein weiterer Misstrauensantrag gestellt werden.
- Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Ab einer Kreisverbandsgröße von 120 Mitgliedern wählt die nächste ordentliche Kreismitgliederversammlung eine Kreisschlichtungskommission, die aus aus 4 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n.
- Die Kreisschiedskommission schlichtet oder entscheidet Streitigkeiten im Kreisverband zwischen einzelnen Mitgliedern sowie Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung. Die Entscheidungen können bei der Landesschiedskommission angefochten werden.
- Die Kreisschlichtungskommission wird in jedem zweiten Kalenderjahr durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung gewählt. Mitglieder der Kreisschlichtungskommission dürfen keinem Vorstand der Partei und keiner anderen Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei oder zu Mandatsträger*innen stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
- Bei Rücktritt einzelner Mitglieder sind durch die nächste Kreismitgliederversammlung Nachwahlen vorzunehmen; tritt mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder zurück und im Falle eines geschlossenen Rücktritts ist bei der nächsten Kreismitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen. Bis zu dieser Neuwahl entscheidet die Landesschiedskommission über die Behandlung von Schiedsanträgen.
- Die Kreisschlichtungskommission wird nur auf Antrag tätig. Über die Eröffnung eines Schiedsverfahrens entscheidet die Kreisschlichtungskommission. Die Kreisschlichtungskommission ist im Schiedsverfahren mit mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig.
- Unter einer Kreisverbandsgröße von 100 Mitgliedern gelten die entsprechenden Regelungen der Landessatzung, es wird keine Kreisschlichtungskommission gewählt. Im Übrigen gilt die Schiedsordnung der Partei.
- Gebietsverbände müssen Ausgaben beim Kreisvorstand beantragen und begründen, um ein Anrecht auf Erstattung dieser zu haben.
- Ausgaben unter 50€ können vom Kreisschatzmeister erstattet werden. Bei höheren Ausgaben braucht es einen Beschluss des Kreisvorstands. Gegen diesen kann der Kreisschatzmeister ein Veto geltend machen, wenn es Bedenken zur Finanzierbarkeit gibt.
- Die Kreismitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre eine Kreisfinanzrevisionskommission, die aus 2 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n.
- Mitglieder der Vorständen, Parteiausschüssen, kommunale Mandatsträger*innen, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommission sein.
- Die Finanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Kreisvorstands, sowie dessen Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung und prüfen den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Kreismitgliederversammlung gemäß Parteiengesetz.
- Die Kreismitgliederversammlung kann zur Bestätigung von Grundsatzdokumenten (z.B. Wahlprogramm und Satzung) bzw. grundsätzliche Entscheidungen eine Urabstimmung beschließen und mit ihrer Durchführung den Kreisvorstand beauftragen.
- Die von der Kreismitgliederversammlung zur Urabstimmung unterbreiteten Dokumente und Beschlüsse gelten entsprechend dem Ergebnis als bestätigt, geändert oder abgelehnt. Sie treten erst mit seiner Bestätigung in Kraft.
- Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder findet über Grundsatzdokumente (z. B. Wahlprogramm oder Satzung) bzw. grundsätzliche Entscheidung eine Urabstimmung statt.
- Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Er tritt erst mit seiner Bestätigung durch die Urabstimmung in Kraft und darf nicht vor dieser ausgeführt werden.
- Diese Satzung wurde auf einer Kreismitgliederversammlung angenommen und ist in Kraft getreten.
- Satzungsänderungen treten nach Beschlussfassung durch die Kreismitgliederversammlung oder gegebenenfalls durch Urabstimmung in Kraft. Sie können nur mit einer Zweidrittelmehrheit durch die Kreismitgliederversammlung beschlossen werden und können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
- Diese Satzung wurde
- Geändert durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 25.04.2015
- Geändert durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 03.02.2019
- Geändert durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 11.08.2019
- Gebietsverbände die nach der am 11.08.2019 erfolgten Satzungsänderung den §8 Gliederungen nicht erfüllen, haben ein Jahr Zeit, entsprechende Maßnahmen zur Umstrukturierung bzw. Neuwahlen durchzuführen.